Wir haben die aktuellen Regelungen aktualisiert, um uns der neuen Landesverordnung anzupassen:
Ersatzverkündigung vom 11. Januar 2022
Auszug aus dem §7:
Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen bewirtet werden:
a) Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,
Bitte bringen Sie einen Test-Nachweis mit oder den Nachweis einer Auffrischungsimpfung mit, damit wir Sie im Restaurant bewirten dürfen.
Hier finden Sie unsere Information des Restaurants.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis, damit wir alle gesund bleiben!